Arbeitsbemühungen fürs RAV: was zählt und wie du sie dokumentierst

Arbeitsbemühungen fürs RAV musst du jeden Monat belegen. Wer die Kündigung erhalten hat oder frisch beim RAV ist, stellt fast immer dieselben vier Fragen: Wie viele Bewerbungen verlangt das RAV? Was zählt als Arbeitsbemühung? Wie fülle ich den Nachweis aus, und bis wann muss er weg? Und was passiert, wenn ich zu spät bin? Hier die Antworten, ohne Amtsdeutsch und ohne Panikmache, gestützt auf Gesetz (AVIG, AVIV), SECO-Praxis und die Kantone.

Was sind Arbeitsbemühungen und wer muss sie nachweisen?

Arbeitsbemühungen sind die gezielten, belegbaren Schritte, mit denen du eine neue Stelle suchst: in der Regel eine ordentliche Bewerbung, daneben kennt das offizielle Formular auch telefonische Anfragen und persönliche Vorsprachen. Nachweisen muss sie jede Person, die Arbeitslosenentschädigung beziehen will: Das Gesetz (AVIG Art. 17) verpflichtet dich, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, und das belegen zu können.

Das RAV prüft die Bemühungen jeden Monat (AVIV Art. 26), und als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (AVIV Art. 27a). Für jeden Monat gibst du den «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» ab, und deine RAV-Personalberaterin oder dein RAV-Personalberater beurteilt Anzahl und Qualität.

Ab wann gilt die Pflicht? Schon in der Kündigungsfrist

Die Pflicht beginnt nicht erst mit der RAV-Anmeldung, sondern sobald du weisst, dass dein Arbeitsverhältnis endet. Bei einem unbefristeten Vertrag gilt sie ab Kenntnis der Kündigung, ob mündlich, schriftlich oder von dir selbst ausgesprochen, bei einem befristeten in den letzten drei Monaten vor Vertragsende. Das steht so nicht im Gesetz, sondern in der SECO-Praxis, die die Stellensuche «insbesondere schon während der Kündigungsfrist» verlangt.

Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch, innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung (AVIV Art. 20a), legst du die Nachweise aus dieser Zeit vor; geprüft werden höchstens die letzten drei Monate. Fehlende Bemühungen können Einstelltage zur Folge haben, also Tage ohne Arbeitslosenentschädigung.

Wie viele Bewerbungen verlangt das RAV pro Monat?

Eine fixe Zahl steht in keinem Bundesgesetz, und auch die SECO-Weisung nennt keine: Das RAV hat bewusst einen Ermessensspielraum. Die Zahl vereinbarst du mit deiner RAV-Personalberaterin oder deinem RAV-Personalberater; sie hängt laut SECO-Praxis vom Arbeitsmarkt sowie von Alter, Ausbildung, Mobilität und Sprachkenntnissen ab.

Der Richtwert: meist 8 bis 12 pro Monat

Je nach Kanton und Situation liegen die publizierten Richtwerte meist zwischen 8 und 12 Arbeitsbemühungen pro Monat, also etwa 2 bis 3 pro Woche; verbindlich ist aber immer, was du mit dem RAV vereinbarst. Zürich nennt 10 bis 12, Solothurn mindestens 6, bis eine Vereinbarung steht; mehrere Kantone publizieren gar keine Zahl. Das Bundesgericht geht von «in der Regel mindestens zehn bis zwölf» geeigneten Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode aus.

Nimm deshalb keine Zahl aus dem Internet als Regel, sondern frag beim ersten Gespräch, wie viele Bemühungen in deiner Situation zumutbar sind, und lass dir die Vereinbarung geben. Zürich und Zug erwarten zudem, dass du die Bewerbungen über den ganzen Monat verteilst.

Für einzelne Zeiten sind laut SECO-Praxis gar keine Arbeitsbemühungen nachzuweisen: bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit, für kontrollfreie Tage, also die Ferientage, die du beim RAV beziehst, und wenn du eine zumutbare Stelle gefunden hast, die du innerhalb eines Monats antreten kannst; je nach RAV musst du dafür den schriftlichen Arbeitsvertrag vorlegen.

Arbeitsbemühungen RAV: was zählt und was nicht?

Die gesetzliche Definition ist knapp: eine gezielte Bemühung um Arbeit, «in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung» (AVIV Art. 26). Dass es hauptsächlich um ausgeschriebene Stellen gehen soll, steht so nicht im Gesetz, sondern ist Praxis von SECO und RAV.

Schriftlich, elektronisch, telefonisch oder persönlich

Das offizielle Formular kennt drei Bewerbungsarten: brieflich oder elektronisch, persönlich, telefonisch. Alle drei zählen grundsätzlich, werden aber je nach RAV unterschiedlich gewichtet; daneben gibt es Kontakte, die manche RAV ebenfalls als Bewerbung anrechnen:

  • Schriftliche Bewerbung auf ein Inserat: der Normalfall und die stärkste Form: Basel-Stadt gewichtet sie viel höher als kurze Telefonate, St. Gallen verlangt grundsätzlich schriftliche Bemühungen.
  • Telefonische Anfrage: zählt, wenn du sie belegen kannst: arbeit.swiss empfiehlt, Datum, Firma und Kontaktperson zu notieren und das Telefonat per E-Mail mit Lebenslauf zu bestätigen. Im Nachweis steht dann etwa: 15. September, Beispiel GmbH, Herr Frei, telefonisch, noch offen.
  • Persönliche Vorsprache: Lass dir eine Visitenkarte oder einen Firmenstempel geben.
  • Kontakte im beruflichen Netzwerk: im Formular gibt es dafür keine eigene Bewerbungsart. Bern zählt Bewerbungen im eigenen Netzwerk ausdrücklich zu den Arbeitsbemühungen, verlangt aber, dass du dich grundsätzlich auf offene Stellen bewirbst.

Was nicht (oder nur bedingt) zählt

  • Spontanbewerbungen ohne konkrete Stelle: laut SECO «nur als Ergänzung», nicht als Ersatz.
  • Anmeldung bei einem Stellenvermittler: zählt in mehreren Kantonen einmalig, danach nur noch Bewerbungen auf konkret ausgeschriebene Stellen.
  • Oberflächliche oder Pro-forma-Bewerbungen: Das Gesetz sagt nur «nicht genügend» (AVIG Art. 30); die Formel «qualitativ und quantitativ» stammt aus der SECO-Praxis. Ungenügend sind danach Schreiben, die so rudimentär sind, dass von ernsthaften Bewerbungen keine Rede sein kann.
  • Bewerbungen auf unpassende Stellen: in Zürich ausdrücklich ein Grund für eine Kürzung.
  • Vorstellungsgespräche: im offiziellen Formular sind sie das Ergebnis einer Bewerbung, keine zusätzliche Bemühung; Basel-Stadt zählt sie und Netzwerktreffen trotzdem zu den möglichen Arbeitsbemühungen. Frag im Zweifel dein RAV.

So dokumentierst du deine Arbeitsbemühungen

Entscheidend ist, dass jede Bemühung überprüfbar ist: Das RAV kann Inserate, Bewerbungsschreiben und Absagen verlangen.

Das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» ausfüllen

Das offizielle SECO-Formular 716.007 ist die Vorlage für den Nachweis deiner Arbeitsbemühungen; du findest es als PDF auf arbeit.swiss oder bei deinem RAV. Ob online oder auf Papier, sprichst du mit deinem RAV ab. Pro Bewerbung füllst du aus:

  1. Datum der Bewerbung
  2. Firma und Adresse
  3. Kontaktperson und Telefonnummer
  4. Stellenbezeichnung
  5. Zuweisung RAV: nur für Stellen, die dir dein RAV zugewiesen hat
  6. Pensum: Vollzeit oder Teilzeit in Prozent
  7. Bewerbungsart: brieflich/elektronisch, persönlich oder telefonisch
  8. Ergebnis: noch offen, Vorstellungsgespräch, Anstellung oder Absage, mit Absagegrund

Eine Zeile sieht etwa so aus: 12. September 2026, Muster AG, Winterthur, Frau S. Keller, Sachbearbeiterin Administration, 80–100 %, elektronisch, noch offen. Fülle alle Spalten aus, Zürich verlangt das Formular ausdrücklich «korrekt und vollständig»; unwahre oder unvollständige Angaben sind strafbar (AVIG Art. 105 ff.). Nennt ein Inserat keine Ansprechperson, was online oft vorkommt, trägst du ein, was da ist: Firma, Adresse, Stellenbezeichnung, Bewerbungsart; erfinde nie einen Namen oder eine Telefonnummer.

Abgabe online über Job-Room oder auf Papier

Online: Nach der RAV-Anmeldung registrierst du dich auf Job-Room (job-room.ch) und trägst deine Bewerbungen im eService «Arbeitsbemühungen» ein. Gespeicherte Einträge werden automatisch ans RAV übermittelt; massgebend ist das Datum der Erfassung.

Auf Papier: Formular ausfüllen, per Post schicken (der Poststempel zählt) oder am Schalter abgeben.

Wichtig für beide Wege: Was du in Apps von Drittanbietern erfasst, kommt nicht automatisch beim RAV an, darauf weisen die Kantone Waadt und Neuenburg ausdrücklich hin. Einreichen musst du den Nachweis selbst.

Die Frist: bis am 5. des Folgemonats

Der Nachweis muss spätestens am 5. Tag des Folgemonats beim RAV eingereicht sein; fällt der 5. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt laut AVIV Art. 26 der erste darauffolgende Werktag. Was später kommt, wird nicht mehr berücksichtigt, ausser du kannst einen entschuldbaren Grund geltend machen; eine Nachfrist gibt es laut SECO-Praxis nur bei objektiver Verhinderung, also wenn dich etwas gehindert hat, das du nicht beeinflussen konntest. Einzelne RAV wünschen die Abgabe früher.

Einstelltage: wenn Arbeitsbemühungen fehlen, ungenügend sind oder zu spät kommen

Fehlen die Arbeitsbemühungen, sind sie ungenügend oder kommen sie zu spät, kann das RAV Einstelltage verfügen (AVIG Art. 30): je nach Verschulden 1 bis 15 Tage (leicht), 16 bis 30 (mittelschwer) oder 31 bis 60 (schwer), pro Grund höchstens 60 Tage (AVIV Art. 45).

Als Entscheidungshilfe dient das Einstellraster des SECO; es schränkt den Ermessensspielraum nicht ein, zeigt aber die üblichen Grössenordnungen:

  • Ungenügende Bemühungen während der Kontrollperiode: beim ersten Mal 3 bis 4 Tage, beim zweiten 5 bis 9, beim dritten 10 bis 19.
  • Keine Bemühungen: 5 bis 9 Tage, bei Wiederholung 10 bis 19.
  • Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht: 5 bis 9 Tage beim ersten Mal, 10 bis 19 beim zweiten; ab dem dritten Mal nennt das Raster keine Spanne mehr, sondern verweist den Entscheid an die kantonale Amtsstelle.
  • Bemühungen in der Kündigungsfrist: bei ungenügenden Bemühungen 3 bis 4 Tage (ein Monat Kündigungsfrist), 6 bis 8 (zwei Monate) oder 9 bis 12 (ab drei Monaten); bei gar keinen 4 bis 6, 8 bis 12 oder 12 bis 18 Tage, nach derselben Staffelung.

Beurteilt wird laut SECO-Praxis jeder Monat einzeln: Für jede Kontrollperiode kann das RAV separate Einstelltage verfügen. Hattest du in den letzten zwei Jahren schon einmal Einstelltage, fallen die nächsten entsprechend länger aus (AVIV Art. 45).

Praktische Tipps für den Alltag

  • Laufend eintragen statt am Monatsende rekonstruieren. Jede Bewerbung am selben Tag erfassen.
  • Belege sofort sichern: Das Inserat als PDF speichern, sobald du dich bewirbst; nach der Besetzung ist es meist nicht mehr online.
  • Qualität zählt zusätzlich, nicht statt der Anzahl: Laut SECO-Praxis kommt es daneben auch auf die Qualität an. Ein Schreiben, das auf die Aufgaben im Inserat eingeht, hält der Prüfung durch das RAV besser stand und bringt eher ein Gespräch. Wie es aufgebaut ist, zeigt der Ratgeber zum Bewerbungsschreiben nach Schweizer Standard.
  • Eine Liste führen: auf Papier, in einer Tabelle oder mit Jobwing für RAV-Bewerbungen; prüf die Angaben vor der Abgabe selbst, verantwortlich für die Einreichung bleibst du.

Kurz-Checkliste vor der Abgabe

  • Anzahl pro Monat mit dem RAV vereinbart und notiert
  • Bewerbungen über den Monat verteilt, hauptsächlich schriftlich auf offene Stellen
  • Alle Spalten des Formulars ausgefüllt
  • Inserat, Schreiben, Sendebestätigung und Absagen abgelegt
  • Telefonate per E-Mail bestätigt, Besuche mit Visitenkarte oder Stempel belegt
  • Abgabe bis am 5. des Folgemonats, online oder auf Papier, je nach Absprache

Häufige Fragen

Zählen Spontanbewerbungen als Arbeitsbemühung?

Ja, aber laut SECO nur als Ergänzung zu Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen. Ohne Inserat hängt die Überprüfbarkeit ganz an deinen Angaben: Datum, Firma, die Kontaktperson, falls du eine hast, und dein Schreiben dazu.

Was gilt, wenn der 5. des Folgemonats auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt?

Laut AVIV Art. 26 gilt dann der erste Werktag danach: Fällt der 5. des Folgemonats auf einen Samstag, ist der Montag der letzte Tag. Sicherer ist, den Nachweis schon vorher abzugeben.

Muss ich Kopien meiner Bewerbungen aufbewahren?

Ja. Das Formular verlangt ausdrücklich, dass du Kopien deiner Bewerbungen und der Absagen aufbewahrst und auf Verlangen vorweist; Zürich nennt fehlende Inserate, Schreiben und Absagen als Grund für Kürzungen. Mitschicken musst du sie in der Regel nicht: Auf den Nachweis gehört die Liste, die Unterlagen behältst du, bis dein RAV sie sehen will. Je nach RAV wird das anders gehandhabt, frag im Zweifel einmal kurz nach.

Zählen Arbeitsbemühungen vor der RAV-Anmeldung?

Ja, geprüft werden sie beim ersten Gespräch, höchstens für die letzten drei Monate vor der Anmeldung, auch wenn du schon länger von der Kündigung weisst. Anmelden kannst du dich übrigens schon während der Kündigungsfrist; dann vereinbarst du die Anzahl früh mit deiner RAV-Personalberaterin oder deinem RAV-Personalberater, statt sie nachher erklären zu müssen.

Was, wenn ich weniger Bewerbungen schaffe als vereinbart?

Reiche trotzdem ein, was du hast: Eine unvollständige Liste ist besser als gar keine, und zu wenige Bemühungen können Einstelltage zur Folge haben. Sprich möglichst noch vor dem Monatsende mit deiner RAV-Personalberaterin oder deinem RAV-Personalberater und belege deine Gründe schriftlich. Warst du krank oder hattest du kontrollfreie Tage, gelten die Ausnahmen weiter oben.

Ich habe die Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht, was jetzt?

Melde dich sofort beim RAV und reiche den Nachweis trotzdem ein: Ohne entschuldbaren Grund werden verspätete Bemühungen nicht mehr berücksichtigt. Gab es eine objektive Verhinderung, erklär sie dem RAV und leg einen Beleg bei; ob sie als entschuldbarer Grund zählt, liegt beim RAV.

Fazit

Arbeitsbemühungen fürs RAV sind kein Ratespiel: Die Anzahl vereinbarst du mit deiner RAV-Personalberaterin oder deinem RAV-Personalberater, gezählt wird nur, was überprüfbar ist, und der Nachweis ist spätestens am 5. Tag des Folgemonats fällig, je nach RAV auch früher.

Wenn du die Liste nicht von Hand führen willst: jobwing.ch schreibt deine Bewerbungsschreiben aus dem Inserat, der Tracker hält Firma, Stelle, Datum und Status aktuell, und der druckbare Monats-Export «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» hilft dir beim Dokumentieren; prüfen musst du ihn vor der Abgabe selbst, und die erste Bewerbung ist gratis und ohne Kreditkarte.

Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung entworfen und von Tom Steinbach geprüft und überarbeitet.

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